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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.2016, Az.: 5 AR (Vs) 45/16
Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22116
Aktenzeichen: 5 AR (Vs) 45/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:190716B5AR.VS.45.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 01.08.2014

Verfahrensgegenstand:

Hier: Rechtsbeschwerde gemäß §§ 23 ff. EGGVG

BGH, 19.07.2016 - 5 AR (Vs) 45/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 1. August 2014 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 1. August 2014 auszulegende "Nichtzulassungsbeschwerde" des Beschwerdeführers vom 8. September 2014, deren Vorlage an das Rechtsbeschwerdegericht zunächst versehentlich unterblieben war, ist nicht statthaft. Der Beschluss vom 1. August 2014 ist nicht anfechtbar, da das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG), wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR [Vs] 46/11 mwN).

Sander

Dölp

König

Bellay

Feilcke

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