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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.2011, Az.: VI ZR 50/10
Voraussetzungen für die Begründetheit einer Anhörungsrüge im Falle mangelnder Begründung eines die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20614
Aktenzeichen: VI ZR 50/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 20.08.2008 - AZ: 9 O 22406/97

OLG München - 04.02.2010 - AZ: 1 U 4650/08

BGH - 10.05. 2011 - AZ: VI ZR 50/10

BGH - 19.06. 2011 - AZ: VI ZR 50/10

nachgehend:

BVerfG - 30.05.2012 - AZ: 1 BvR 2292/11

BGH, 19.07.2011 - VI ZR 50/10

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 25. Mai 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 10. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 10. Mai 2011 verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

3

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge des Klägers wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet insbesondere die unterlassene Vernehmung einzelner vom Kläger benannter Zeugen nicht die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - IX ZR 233/95, BGHZ 133, 110, 113 f.; BVerfG, Beschluss vom 5. März 2009 - 1 BvR 127/09, AfP 2009, 249 Rn. 17 f.).

Galke
Wellner
Diederichsen
Pauge
von Pentz

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