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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.2011, Az.: 5 StR 251/11
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20826
Aktenzeichen: 5 StR 251/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 21.03.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 19.07.2011 - 5 StR 251/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Juli 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. März 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1

Die vom Landgericht - entsprechend dem in der Hauptverhandlung nach Klärung der Rechtslage durch alle Verfahrensbeteiligten erteilten Hinweis - im Fall 7 der Urteilsgründe angenommene Bewertungseinheit nach Rückgabe der ersten Kokainlieferung wegen Qualitätsmängel ist nicht nur vertretbar (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 3 StR 586/96, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 12; BGH, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 2 StR 588/09, NStZ-RR 2010, 353), sondern sogar nahe liegend.

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