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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.2013, Az.: 4 StR 26/13
Abwesenheit eines Verfahrensbeteiligten bei fehlender Möglichkeit der Einflussnahme während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 39866
Aktenzeichen: 4 StR 26/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 05.07.2012

Rechtsgrundlage:

§ 338 Nr. 5 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2016, 133-134

Verfahrensgegenstand:

Mord

BGH, 19.06.2013 - 4 StR 26/13

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Juli 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:

Soweit die Revisionen mit ihren auf § 338 Nr. 5 StPO gestützten Verfahrensrügen geltend machen, dass bei verschiedenen am Richtertisch durchgeführten Augenscheinseinnahmen Verfahrensbeteiligte von der Inaugenscheinnahme ausgeschlossen worden seien, wird das Revisionsvorbringen in tatsächlicher Hinsicht durch die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden vom 27. August 2012 widerlegt. Soweit die Revisionen den Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO darin sehen, dass die von Zeugen bei der Inaugenscheinnahme abgegebenen Erklärungen für die nicht an den Richtertisch getretenen Verfahrensbeteiligten in Einzelfällen nicht wahrnehmbar gewesen seien, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Abwesend im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 83) ist ein Verfahrensbeteiligter, der sich im Gerichtssaal aufhält und sich an der Hauptverhandlung beteiligt, erst dann, wenn er nach den konkreten Gegebenheiten während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung außer Stande ist, auf die Verhandlung - sei es auch nur mit der Bitte, lauter zu sprechen oder das Mikrofon zu benutzen, - Einfluss zu nehmen. Dazu, dass dies in den gerügten Verhandlungssituationen der Fall war, verhält sich das Sachvorbringen der Beschwerdeführer nicht.

Mutzbauer

Roggenbuck

Cierniak

Bender

Reiter

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