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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.2012, Az.: X ZR 76/11
Berichtigung eines Urteils wegen eines Schreibfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17326
Aktenzeichen: X ZR 76/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Düsseldorf - 30.09.2010 - AZ: 232 C 6893/10

LG Düsseldorf - 20.05.2011 - AZ: 22 S 262/10

BGH - 17.04.2012 - AZ: X ZR 76/11

Rechtsgrundlage:

§ 319 ZPO

BGH, 19.06.2012 - X ZR 76/11

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning und Hoffmann und die Richterin Schuster

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Senats vom 17. April 2012 wird gemäß § 319 ZPO wegen eines Schreibfehlers dahin berichtigt, dass im letzten Satz des Tatbestands das Wort "Berufung" durch "Revision" ersetzt wird.

Keukenschrijver

Mühlens

Gröning

Hoffmann

Schuster

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