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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2016, Az.: 2 StR 16/16
Abänderung des Schuldspruchs bzgl. des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17812
Aktenzeichen: 2 StR 16/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:190516B2STR16.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 24.06.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter schwerer Raub u.a.

BGH, 19.05.2016 - 2 StR 16/16

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fischer

Appl

Krehl

Eschelbach

Bartel

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