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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2015, Az.: 1 StR 171/15
Berechnung der einzelnen Fälle eines versuchten Computerbetrugs durch die versuchte Geldabhebung mit einer entwendeten Geldkarte
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20091
Aktenzeichen: 1 StR 171/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kempten - 16.12.2014

Rechtsgrundlagen:

§ 46a StGB

§ 46b StGB

49 Abs. 1 StGB

§ 265 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 19.05.2015 - 1 StR 171/15

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 16. Dezember 2014 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Computerbetrug, wegen Computerbetruges in zwei Fällen sowie wegen versuchten Computerbetruges in fünf Fällen verurteilt sind.

Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung, schweren Raubes mit Computerbetrug, Computerbetruges in zwei Fällen sowie versuchten Computerbetruges in sechs Fällen verurteilt. Gegen den Angeklagten K. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, gegen den Angeklagten Kö. eine solche von sechs Jahren und neun Monaten verhängt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Angeklagten beanstanden die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte K. erhebt auch eine Verfahrensrüge. Ihre Rechtsmittel haben lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg und sind im Übrigen unbegründet.

I.

2

Der Schuldspruch zeigt nur insoweit einen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf, als das Landgericht sechs anstatt fünf Taten des versuchten Computerbetruges angenommen hat. Denn es hat nicht beachtet, dass die vierte und fünfte versuchte Geldabhebung mit der bei dem Geschädigten H. entwendeten Geldkarte und der von diesem mitgeteilten Geheimzahl - anders als die vorhergehenden - bei derselben Filiale und in unmittelbarem zeitlichen Anschluss erfolgten, was insoweit zur Annahme natürlicher Handlungseinheit führt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 1 StR 50/15; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 3 StR 578/14). Der Senat hat den Schuldspruch dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend auf fünf Fälle des versuchten Computerbetruges geändert. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich die insoweit geständigen Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

3

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden für die Taten II.2.d. und II.2.e. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten. Der Senat setzt für diese einheitliche Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest, denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht die Strafe milder bemessen hätte als diejenigen für die von ihm angenommenen Einzeltaten.

II.

4

Die Strafzumessung hält im Übrigen revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.

5

Zwar hat das Landgericht bei der Prüfung von minder schweren Fällen nach § 250 Abs. 3 StGB für beide Raubtaten das Vorliegen von vertypten Milderungsgründen nicht ausdrücklich in seine Erwägungen zur Strafrahmenwahl einbezogen, wie es der rechtmäßigen Prüfungsreihenfolge entsprechen würde. Es hat vielmehr das Vorliegen eines minder schweren Falles auch unter Berücksichtigung der den vertypten Milderungsgrund ausfüllenden wesentlichen Strafzumessungstatsachen verneint und den Strafrahmen sodann nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB (Tat II.1. für den Angeklagten K. ) bzw. §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB (Tat II.3. für den Angeklagten Kö. ) einmal gemildert. Den Strafrahmen für den Angeklagten Kö. im Fall II.1. hat es unter Anwendung von §§ 46a, 46b, 49 Abs. 1 StGB zweimal gemildert. Angesichts der sich weder am Mindest- noch am Höchstmaß der so gefundenen Strafrahmen orientierenden Strafen kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes bzw. dem einmal nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (Tat II.1. der Urteilsgründe für den Angeklagten Kö. ) auf mildere Einzelfreiheitsstrafen erkannt hätte.

6

Da die milden Einzelstrafen für die Fälle des versuchten Computerbetruges dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263a Abs. 1 StGB entnommen sind und sich unter strafmildernder Berücksichtigung der die vertypten Milderungsgründe ausfüllenden tatsächlichen Umstände an dessen unterem Rand bewegen, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei weiterer Verschiebung des Strafrahmens, wodurch die Mindeststrafe unverändert geblieben wäre, auf ein geringeres Strafmaß erkannt hätte. Entsprechendes gilt für die Einzelstrafen für die vollendeten Computerbetrugstaten, auf die die Strafkammer gegen den Angeklagten Kö. im Fall II.4. der Urteilsgründe erkannt hat.

7

Der Gesamtstrafenausspruch kann trotz des Wegfalls einer Einzelfreiheitsstrafe bestehen bleiben; es kann - zumal vor dem Hintergrund, dass das Landgericht die Computerbetrugstaten ausdrücklich als nicht ins Gewicht fallend bewertet hat - ausgeschlossen werden, dass es bei Vorliegen von fünf statt sechs Taten des versuchten Computerbetruges (jeweils sechs Monate) auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Rothfuß

Jäger

Cirener

Mosbacher

Fischer

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