Beschl. v. 19.05.2011, Az.: 3 StR 53/11
Verfahrensgegenstand:
Wegen zu 1. und 3.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 2.: Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 19.05.2011 - 3 StR 53/11
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs wird dahingehend berichtigt, dass das Beschlussdatum statt "12. April 2011" richtig "13. April 2011" lautet.
Becker
Pfister
von Lienen
RiBGH Hubert ist wegen Urlaubs an der Mitwirkung verhindert. Becker
Schäfer
Korrekturbeschluss zu
BGH - 13.04.2011 - AZ: 3 StR 53/11
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