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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2010, Az.: 5 StR 152/10
Aussetzung der Maßregel bei schwerer Brandstiftung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17351
Aktenzeichen: 5 StR 152/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 08.12.2009

BGH, 19.05.2010 - 5 StR 152/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Mai 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem Öffnen der Türe durch den Beschuldigten eine freiwillige Verhinderung der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB liegt. Denn die Gefährlichkeit der dann als Sachbeschädigung zu wertenden Tat, auf die das Landgericht die Unterbringung gestützt hat, bleibt hiervon unberührt. Nach Sachlage war es nur dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu schwereren Schäden gekommen ist.

Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer wird - wohl entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 24) - zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) eher zeitnah zu prüfen haben, ob eine Aussetzung der Maßregel in Betracht kommt.

Basdorf
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