Beschl. v. 19.05.2010, Az.: 2 StR 548/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Darmstadt - 20.08.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Betrug u. a.
BGH, 19.05.2010 - 2 StR 548/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. Mai 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. August 2009 wird mit der Maßgabe, dass für die Fälle II. 52 und 54 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von jeweils einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt
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