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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2010, Az.: 1 StR 78/10
Berichtigung der Entscheidungsgründe eines Senatsbeschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16182
Aktenzeichen: 1 StR 78/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

BGH, 19.05.2010 - 1 StR 78/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Mai 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidungsgründe des Senatsbeschlusses vom 27. April 2010 werden dahin berichtigt, dass das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs in 39 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt hat.

Gründe

1

Die Entscheidungsgründe des Senatsbeschlusses vom 27. April 2010 sind entsprechend des Tenors zu berichtigen, da insoweit ein offensichtliches Fassungsversehen vorliegt.

Nack
Wahl
Elf
Graf
Jäger

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