Beschl. v. 19.05.2010, Az.: 1 StR 78/10
Verfahrensgegenstand:
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
BGH, 19.05.2010 - 1 StR 78/10
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Mai 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidungsgründe des Senatsbeschlusses vom 27. April 2010 werden dahin berichtigt, dass das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs in 39 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt hat.
Gründe
Die Entscheidungsgründe des Senatsbeschlusses vom 27. April 2010 sind entsprechend des Tenors zu berichtigen, da insoweit ein offensichtliches Fassungsversehen vorliegt.
Nack
Wahl
Elf
Graf
Jäger
Korrekturbeschluss zu
BGH - 27.04.2010 - AZ: 1 StR 78/10
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.