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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2010, Az.: 1 StR 49/10
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten durch eine auf ein Vorbringen des Angeklagten gestützte Ablehnung der Vernehmung eines im Ausland aufhältlichen Tatbeteiligten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16152
Aktenzeichen: 1 StR 49/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 19.05.2010 - 1 StR 49/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Mai 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte hatte sich zunächst dahin eingelassen, der Tatbeteiligte Z. sei ihm unbekannt. In einem Beweisantrag ist dann geltend gemacht, die Plastiktüte mit den Fingerabdrücken des Angeklagten, in dem sich das verfahrensgegenständliche Rauschgift befand, habe er - ersichtlich ohne den Zweck der Tüte zum Rauschgifttransport zu kennen - dem Z. auf dessen Bitte übergeben. Die nicht zuletzt auf dieses unvereinbare Vorbringen gestützte Ablehnung der Vernehmung des im Ausland aufhältlichen Z. (§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO) ist rechtlich nicht zu beanstanden, ohne dass es auf weitere Erwägungen noch ankäme.

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander

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