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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2010, Az.: 1 ARs 6/10
Anwendbarkeit des § 202 Strafgesetzbuch (StGB) bei Verwendung von Software aus dem regulären Handel i.R.e. gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16291
Aktenzeichen: 1 ARs 6/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG

BGH, 19.05.2010 - 1 ARs 6/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Mai 2010
auf die Anfrage des 4. Strafsenats im Beschluss vom 18. März 2010 - 4 StR 555/09 -
beschlossen:

Tenor:

Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung würde der Senat nicht festhalten.

Allerdings ist der Senat der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 202a StGB im vorliegenden Fall jedenfalls dann nicht gegeben sind, wenn die zum Auslesen benutzte Software auch im regulären Handel erhältlich ist.

Nack
Rothfuß
Elf
Graf
Sander

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