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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.04.2016, Az.: 3 StR 538/15
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15630
Aktenzeichen: 3 StR 538/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:190416B3STR538.15.0

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Bandendiebstahl u.a.

BGH, 19.04.2016 - 3 StR 538/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 9. Februar 2016 wird dahin geändert, dass es auf Seite 2 anstatt:

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

richtig heißen muss:

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

Becker

Schäfer

Gericke

Spaniol

Tiemann

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 09.02.2016 - AZ: 3 StR 538/15

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