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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.2013, Az.: V ZR 101/12
Berichtigung einer Kostenentscheidung bei einer offenbaren Auslassung des Ausspruchs zu den Kosten des Streithelfers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34322
Aktenzeichen: V ZR 101/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 18.04.2011 - AZ: 2 O 251/10

OLG Düsseldorf - 20.03.2012 - AZ: I-21 U 98/11

BGH - 22.01.2013 - AZ: V ZR 101/12

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 19.03.2013 - V ZR 101/12

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 22. Januar 2013 wird dahingehend berichtigt, dass die Beklagten auch die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen haben.

Gründe

1

Der genannte Beschluss ist wegen der offenbaren Auslassung des Ausspruchs zu den Kosten des Streithelfers nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Diese sind nach dem Gesetz ebenfalls von den Beklagten zu tragen (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO).

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

Kazele

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