Beschl. v. 19.03.2013, Az.: V ZR 101/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Duisburg - 18.04.2011 - AZ: 2 O 251/10
OLG Düsseldorf - 20.03.2012 - AZ: I-21 U 98/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 19.03.2013 - V ZR 101/12
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Tenor:
Die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 22. Januar 2013 wird dahingehend berichtigt, dass die Beklagten auch die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen haben.
Gründe
Der genannte Beschluss ist wegen der offenbaren Auslassung des Ausspruchs zu den Kosten des Streithelfers nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Diese sind nach dem Gesetz ebenfalls von den Beklagten zu tragen (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO).
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
Korrekturbeschluss zu
BGH - 22.01.2013 - AZ: V ZR 101/12
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