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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.2015, Az.: V ZB 52/14
Unzulässigkeit des Stützens einer Haftanordnung auf die Sicherung der Überstellung eines Ausländers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12716
Aktenzeichen: V ZB 52/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Recklinghausen - 22.01.2014 - AZ: 63 XVI 5/14.B

LG Bochum - 13.03.2014 - AZ: I-7 T 70/14

Rechtsgrundlagen:

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

BGH, 19.02.2015 - V ZB 52/14

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Februar 2015
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22. Januar 2014 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 13. März 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Recklinghausen auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach der Erledigung der Hauptsache durch die Abschiebung des Betroffenen am 27. März 2014 mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet. Die Anordnung der Zurückschiebungshaft verletzte den Betroffenen in seinen Rechten, weil bereits in diesem Zeitpunkt abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Diese Richtlinie war auf die Haft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers nach den Art. 16 ff. der Dublin-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABl. Nr. L 50 S. 1) ebenfalls anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, Rn. 8). Der Haftrichter hätte bereits deshalb von der Haftanordnung absehen und das Beschwerdegericht die Haftanordnung auf Grund des ihm bekannten Vollzugs der Zurückschiebungshaft in einer Justizvollzugsanstalt aufheben müssen (Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, Rn. 4). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel

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