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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.2014, Az.: XII ZB 68/11
Berichtigung des Rubrums wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11589
Aktenzeichen: XII ZB 68/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Lörrach - 03.08.2009 - AZ: 11 F 602/08

OLG Karlsruhe - 07.01.2011 - AZ: 5 UF 171/09

BGH, 19.02.2014 - XII ZB 68/11

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:

Tenor:

Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 22. Januar 2014 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass Verfahrensbevollmächtigter der weiteren Beteiligten zu 5 und 6 im Verfahren der Rechtsbeschwerde Rechtsanwalt Dr. Klingelhöffer (nicht: Rechtsanwalt Siefert) ist.

Dose
Weber-Monecke
Günter
Nedden-Boeger
Botur

Berichtigungsbeschluß zu
BGH - 22.01.2014 - AZ: XII ZB 68/11

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