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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.2014, Az.: 5 StR 4/14
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11576
Aktenzeichen: 5 StR 4/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 20.09.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 19.02.2014 - 5 StR 4/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

  1. 1.

    Die Aufklärungsrüge betreffend die Ermittlung des Wirkstoffgehalts ist jedenfalls unbegründet. Auf die Gründe der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur betreffend den Wirkstoffgehalt zugleich erhobenen Sachrüge wird verwiesen.

  2. 2.

    Die Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Erwägungen der Strafkammer stehen ersichtlich vor dem Hintergrund, dass die Einfuhren aus Kostenersparnisgründen (UA S. 5) zur Deckung des Monatsbedarfs des Angeklagten erfolgten und damit jeweils eine größere Menge von Betäubungsmitteln betrafen, mit der Folge größerer Gefährdung. Der Gedanke trifft daher auf die nach der Festnahme erfolgten Beschaffungen im Raum Cottbus nicht in gleichem Maße zu, zumal der Angeklagte seinen Konsum erheblich reduziert hat. Die durch das Landgericht insoweit sowie insgesamt gezogenen Schlüsse sind dementsprechend möglich; zwingend müssen sie nach allgemeinen Regeln nicht sein.

Basdorf

Dölp

König

Berger

Bellay

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