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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.2014, Az.: 5 StR 44/14
Wertung des Besitzes und Vertriebs von Heroinmengen nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit als einheitliche Tat
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11566
Aktenzeichen: 5 StR 44/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 23.08.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 19.02.2014 - 5 StR 44/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die in den Fällen 1 und 2 verkauften und im Fall 3 mitgeführten Heroinmengen naheliegend aus demselben Gesamtvorrat stammen wie die am 22. Januar 2013 in der Wohnung des Angeklagten sichergestellte Restmenge (Fall 4). In Anwendung des Zweifelssatzes sind damit sämtliche Betätigungen, die sich auf Besitz und Vertrieb dieser Menge beziehen, nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit als einheitliche Tat anzusehen, weil bereits der ursprüngliche Erwerb und Besitz der Gesamtmenge nicht nur den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern hinsichtlich der zum Weiterverkauf bestimmten Menge auch denjenigen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen; die späteren diese Betäubungsmittel betreffenden Veräußerungsgeschäfte (Fälle 1 und 2) gehören ebenso wie das Mitsichführen einer Teilmenge (Fall 3) als unselbständige Teilakte zu dieser Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013 - 5 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 347).

2

Der Senat ändert den Schuldspruch demgemäß ab und setzt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe fest, weil der Unrechtsgehalt der Tat von der abweichenden Bewertung der Konkurrenzen unberührt bleibt.

Basdorf

Dölp

König

Berger

Bellay

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