Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.2012, Az.: V ZR 85/11
Darlegung von Kosten für eine Entfernung von Bauten als Bezeichnung des Wertverlusts eines Grundstücks wegen Überbaus i.R.e. Beschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10542
Aktenzeichen: V ZR 85/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Cottbus - 04.03.2009 - AZ: 4 O 58/08

OLG Brandenburg - 31.03.2011 - AZ: 5 U 45/09

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

BGH, 19.01.2012 - V ZR 85/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.636,96 €.

Gründe

1

1. Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig. Die Klägerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Wert der geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.

2

Hinsichtlich der Beseitigung der Bauten bemisst sich die Beschwer der Klägerin nach dem Wertverlust, den ihr Grundstück durch den Überbau der Beklagten erleidet; dieser ist nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils zu bestimmen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 250/10, ZMR 2011, 782, 783). Hierzu trägt die Klägerin nichts vor. Sie beruft sich allein auf die - für die Bemessung ihrer Beschwer nicht maßgeblichen - Kosten der Entfernung der Bauten bzw. der Errichtung einer Doppelgarage.

3

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.