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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.2012, Az.: V ZB 287/11
Aussetzung der Vollziehung einer durch ein Beschwerdegericht bestätigten Freiheitsentziehung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10942
Aktenzeichen: V ZB 287/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Frankfurt am Main - 14.12.2011 - AZ: 934 XIV 573/11 B

LG Frankfurt am Main - 21.12.2011 - AZ: 2-29 T 175/11

BGH, 19.01.2012 - V ZB 287/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Tenor:

Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte Dipl.-Phys. Engel und Rinkler für den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung bewilligt.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2011 gegen den Betroffenen angeordneten und mit Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2011 aufrechterhaltenen Aufenthalts wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Betroffene ist Staatsangehöriger der Republik Komoren. Er kam am 15. November 2011 mit dem Flugzeug aus Jeddah am Flughafen Frankfurt am Main an und konnte bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle keinen gültigen Pass oder Passersatz vorweisen. Während seiner Befragung durch Beamte der Beteiligten zu 2 äußerte er ein Schutzersuchen. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2011 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Beteiligte zu 2 verweigerte dem Betroffenen daraufhin die Einreise und beabsichtigt dessen Zurückweisung in die Republik Komoren.

2

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 auf Antrag der Beteiligten zu 2 gegen den Betroffenen zur Sicherung der Abreise den Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main bis einschließlich 13. März 2012 angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidungen und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.

II.

3

Das Beschwerdegericht meint, die Beteiligte zu 2 habe den im Übrigen zulässigen Antrag auf Anordnung des Aufenthalts innerhalb der 30-Tagefrist des § 15 Abs. 6 AufenthG gestellt. Der Zeitraum von drei Monaten sei erforderlich, um die Zurückweisung des Betroffenen durchzuführen, so dass die Abreise des Betroffenen innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten sei. Ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz liege nicht vor.

III.

4

1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, Rn. 8, [...]; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440).

5

2. Er ist aber nicht begründet.

6

Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, Rn. 8, [...]; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). So liegt es hier nach einer summarischen Prüfung der Rechtsbeschwerde nicht. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Krüger

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

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