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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.2012, Az.: IX ZB 154/11
Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens für die Nichteinhaltung einer Frist auf Grund einer plötzlichen Erkrankung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10198
Aktenzeichen: IX ZB 154/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Leverkusen - 04.11.2010 - AZ: 127 C 607/08

AG Köln - 04.11.2010 - AZ: 127 C 607/08

LG Köln - 15.04.2011 - AZ: 6 S 300/10

BGH, 19.01.2012 - IX ZB 154/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 19. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. April 2011 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.082,26 € festgesetzt.

Gründe

1

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte der Beklagten sind nicht verletzt.

2

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, ohne ihr Verschulden gehindert gewesen zu sein, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Der von ihr vorgelegte Schriftsatz vom 25. März 2011 war nicht geeignet, das Unvermögen, die nach ihrer Darstellung an diesem Tag gefertigte Berufungsbegründung rechtzeitig dem Gericht zuzuleiten, glaubhaft zu machen, weil er keine exakten Angaben zum Zeitpunkt und Ort des Auftretens der plötzlichen Erkrankung, deren Verlauf und deren Dauer erkennen lässt. Ob die Beklagte schon auf dem Weg war, den Schriftsatz in den Nachtbriefkasten des Landgerichts einzuwerfen, ob sie sich noch in ihrer Praxis aufgehalten hat, oder wo sie sich sonst befunden hat, ist nicht zu erkennen. Die zeitlichen Angaben sind nicht präzise genug, um von einer krankheitsbedingten Verhinderung der Beklagten, das Telefax noch am Tag des Fristablaufs abzusenden, auszugehen.

3

Hieran ändert auch das rückwirkend erstellte ärztliche Attest vom 25. März 2011 nichts, das der Beklagten für den 28. Februar 2011 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Beklagte war nach ihrer eigenen Darstellung an diesem Tag in der Lage, die Berufungsbegründung zu fertigen. Arbeitsunfähigkeit kann also nur für einen begrenzten Zeitraum vorgelegen haben. Wann dieser Zeitraum begonnen hat und wann er beendet war, ist der ärztlichen Bescheinigung nicht zu entnehmen. Diese ist daher unergiebig.

Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring

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