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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.2014, Az.: V ZB 92/14
Verstoß der Haftanordnung gegen einen Asylbewerbers gegen europäisches Recht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 30587
Aktenzeichen: V ZB 92/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Mönchengladbach - 08.04.2014 - AZ: 65 XIV (B) 7/14

LG Mönchengladbach - 28.04.2014 - AZ: 5 T 107/14

Rechtsgrundlagen:

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

BGH, 18.12.2014 - V ZB 92/14

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt dass der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 8. April 2014 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. April 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis H. auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 26. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel

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