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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.2013, Az.: 2 StR 424/13
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 51149
Aktenzeichen: 2 StR 424/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 04.04.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung u.a.

BGH, 18.12.2013 - 2 StR 424/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ohne Rechtsfehler wegen Fehlens eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang des Angeklagten und den Anlasstaten abgelehnt hat.

Appl

Schmitt

Eschelbach

Ott

Zeng

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