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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.2013, Az.: 2 ARs 432/13; 2 AR 311/13
Eröffnung des Verfahrens als Voraussetzung für einen Zuständigkeitswechsel nach § 42 Abs. 3 S. 1 JGG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 52052
Aktenzeichen: 2 ARs 432/13; 2 AR 311/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Moers - AZ: 770 Ls - 97/13

AG Stendal - 26.09.2013 - AZ: 23 Ls 281 Js 9946/13

StA Stendal - AZ: 281 Js 9946/13

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 3 S. 1 JGG

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Fall des Diebstahls

BGH, 18.12.2013 - 2 ARs 432/13; 2 AR 311/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Dezember 2013 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 26. September 2013 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Stendal ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Abgabe des Verfahrens 23 Ls 281 Js 9946/13 nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG liegen - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - schon deshalb nicht vor, weil aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet worden ist. Auch im Falle einer - der Akte nicht zu entnehmenden - Verbindung mit dem Verfahren 23 Ls 281 Js 8788/13 wäre die Eröffnung des Hauptverfahrens in beiden Fällen Voraussetzung für den Zuständigkeitswechsel.

Appl

Schmitt

Eschelbach

Ott

Zeng

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