Beschl. v. 18.12.2012, Az.: V ZR 263/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kempten - 17.01.2011 - AZ: 33 O 945/10
OLG München - 24.11.2011 - AZ: 14 U 656/11
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
MittBayNot 2013, 299-301
BGH, 18.12.2012 - V ZR 263/11
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:
Tenor:
Der Tenor des am 19. Oktober 2012 verkündeten Urteils wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland
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