Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.2012, Az.: V ZR 263/11
Zurückweisung einer Revision wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 31645
Aktenzeichen: V ZR 263/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kempten - 17.01.2011 - AZ: 33 O 945/10

OLG München - 24.11.2011 - AZ: 14 U 656/11

BGH - 19.10.2012 - AZ: V ZR 263/11

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

Fundstelle:

MittBayNot 2013, 299-301

BGH, 18.12.2012 - V ZR 263/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des am 19. Oktober 2012 verkündeten Urteils wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Weinland

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.