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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2015, Az.: 4 StR 442/15
Anordnung der Sperre zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32902
Aktenzeichen: 4 StR 442/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Paderborn - 03.07.2015

LG Paderborn - 04.09.2013

Rechtsgrundlage:

§ 55 Abs. 2 S. 1 StGB

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 18.11.2015 - 4 StR 442/15

Redaktioneller Leitsatz:

Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins aus dem einbezogenen Urteil bedarf es nicht, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Urteils wirksam wurden und damit "erledigt" waren.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 3. Juli 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Sperre zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. September 2013 aufrecht erhalten wird. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. September 2013 (rechtskräftig seit dem 12. Februar 2014) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten seit dem 12. Februar 2014 keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Entzug der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins haben keinen Bestand. Hinsichtlich der Sperrfrist war das Urteil neu zu fassen.

3

Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, wollte das Landgericht mit der von ihm gewählten Fassung des Urteilstenors lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. September 2013 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Einziehung des Führerscheins und die dortige Sperrfristanordnung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB aufrechterhalten werden. Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. September 2013 bedurfte es aber nicht mehr, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Urteils wirksam wurden und damit "erledigt" waren (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58; Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 StR 398/03, DAR 2004, 229). Hinsichtlich der im Zeitpunkt des Ersturteils noch nicht erledigten Sperrfristanordnung war die Urteilsformel neu zu fassen.

Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Mutzbauer

Quentin

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