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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2014, Az.: EnVZ 19/14
Klärungsbedürftigkeit des Ausschlusses einer Genehmigung eines Netzbetreibers bzgl. Möglichkeit der Modernisierung des Netzes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27474
Aktenzeichen: EnVZ 19/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 12.03.2014 - AZ: VI-3 Kart 52/13 (V)

Rechtsgrundlagen:

§ 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV

§ 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG

BGH, 18.11.2014 - EnVZ 19/14

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Bundesnetzagentur wird die Rechtsbeschwerde gegen den am 12. März 2014 verkündeten Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der Fassung des Beschlusses vom 28. April 2014 zugelassen.

Gründe

1

Der Streitfall wirft die entscheidungserhebliche und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG) klärungsbedürftige Frage auf, ob eine Genehmigung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV ausgeschlossen ist, wenn der Netzbetreiber über längere Zeit hinweg die Möglichkeit hatte, sein Netz nach und nach zu modernisieren und an den technischen Standard anzupassen.

Limperg

Strohn

Grüneberg

Bacher

Deichfuß

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