Beschl. v. 18.11.2014, Az.: EnVZ 19/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Düsseldorf - 12.03.2014 - AZ: VI-3 Kart 52/13 (V)
BGH, 18.11.2014 - EnVZ 19/14
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Bundesnetzagentur wird die Rechtsbeschwerde gegen den am 12. März 2014 verkündeten Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der Fassung des Beschlusses vom 28. April 2014 zugelassen.
Gründe
Der Streitfall wirft die entscheidungserhebliche und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG) klärungsbedürftige Frage auf, ob eine Genehmigung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV ausgeschlossen ist, wenn der Netzbetreiber über längere Zeit hinweg die Möglichkeit hatte, sein Netz nach und nach zu modernisieren und an den technischen Standard anzupassen.
Limperg
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
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