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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2010, Az.: V ZB 121/10
Erforderlichkeit einer rechtzeitigen konkreten Benennung eines Zielstaates hinsichtlich einer Abschiebungsandrohung für die Erlangung genügenden Rechtsschutzes; Überprüfung einer die Freiheitsentziehung anordnenden Beschlusses im Beschwerdeverfahren von Amts wegen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29153
Aktenzeichen: V ZB 121/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Idar-Oberstein - 25.02.2010 - AZ: 9 XIV 9/10 B

LG Bad Kreuznach - 23.04.2010 - AZ: 1 T 74/10

BGH - 07.05.2010 - AZ: V ZB 121/10

Verfahrensgegenstand:

Abschiebungshaftsache

BGH, 18.11.2010 - V ZB 121/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richterin Dr. Stresemann,
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. April 2010 ihn in seinen Rechten verletzt hat, soweit die Haft zur Sicherung der Abschiebung über den 13. April 2010 hinaus angedauert hat.

Der weitergehende Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2 trägt 44 % der notwendigen Auslagen des Betroffenen. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen zu 56 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt und werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste mithilfe einer Schleuserorganisation im Jahr 2000 in das Bundesgebiet ein. Er gab vor, irakischer Staatsangehöriger zu sein, und stellte unter Angabe falscher Personalien einen Antrag auf Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) lehnte den Asylantrag am 29. November 2000 als offensichtlich unbegründet ab und drohte die Abschiebung in den "Herkunftsstaat" beziehungsweise einen anderen Staat an, in den der Betroffene einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.

2

Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 25. Februar 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung gegen den Betroffenen bis zum 19. Mai 2010 angeordnet. Hiergegen hat sich der Betroffene mit der Beschwerde gewandt. Die für den 13. April 2010 vorgesehene Abschiebung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. April 2010 vorläufig untersagt und zur Begründung ausgeführt, dass die in dem Bescheid des Bundesamts vom 29. November 2000 enthaltene Abschiebungsandrohung zu unbestimmt sei, weil ein konkreter Zielstaat nicht genannt werde. Daraufhin drohte der Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 13. April 2010 die Abschiebung erneut an und bestimmte Georgien zum Zielstaat.

3

Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Mai 2010 die Vollziehung der Abschiebungshaft einstweilen ausgesetzt. Der Betroffene möchte nunmehr die Feststellung erreichen, dass die Beschwerdeentscheidung und die Haftanordnung ihn in seinen Rechten verletzt haben.

II.

4

Das Beschwerdegericht meint, dass der Beteiligte zu 2 zwischenzeitlich wirksam den Zielstaat der Abschiebung bestimmt habe. Sowohl die Voraussetzungen des Haftgrunds nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG als auch nach Nr. 5 lägen vor. Der Betroffene sei nach Ablauf seiner Ausreisefrist von 2004 bis 2007 untergetaucht. Er habe sich dann zwar wieder bei der Ausländerbehörde gemeldet. Der Verdacht der Entziehungsabsicht ergebe sich aber aus dem zeitweiligen Untertauchen und der Täuschung über seine Identität und Herkunft sowie aus dem Umstand, dass er seinerzeit mittels einer Schleuserorganisation in die Bundesrepublik gelangt sei.

5

Infolge der nachträglichen Konkretisierung der Abschiebungsandrohung durch Bestimmung des Zielstaats sei davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht auf den Abänderungsantrag des Beteiligten zu 2 hin das vorläufige Abschiebungsverbot aufheben werde und die Abschiebung nunmehr am 18. Mai 2010, mithin innerhalb der Drei-Monats-Frist nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfolgen könne.

6

Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot liege nicht vor. Zwar sei es dem Beteiligten zu 2 möglich gewesen, die erforderliche Abschiebungsandrohung so rechtzeitig nachzuholen, dass die für den 13. April 2010 geplante Abschiebung hätte durchgeführt werden können. Dass der Betroffene infolge dieses Säumnisses der Behörde erst am 18. Mai 2010 abgeschoben werden könne, sei aber mit dem Allgemeininteresse an einer tatsächlichen Abschiebung zu rechtfertigen, zudem halte sich die Verzögerung noch in einem vertretbaren Rahmen, weil der Betroffene jahrelang über seine Identität getäuscht und so die umfangreichen Nachforschungen verursacht habe.

III.

7

Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151; vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153 und vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 212) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.

8

1.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist rechtsfehlerhaft und hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt (§ 62 Abs. 1 FamFG), weil das Beschwerdegericht die Abschiebungshaft nach dem Scheitern der am 13. April 2010 vorgesehenen Abschiebung des Betroffenen hätte aufheben müssen.

9

a)

Eine solche Entscheidung ist geboten, wenn die Haftanordnung zwar rechtmäßig war, der Grund für die Freiheitsentziehung danach aber gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG weggefallen ist. Darauf ist ein die Freiheitsentziehung anordnender Beschluss im Beschwerdeverfahren ebenfalls von Amts wegen zu überprüfen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 152 Rn. 27; vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 18). Berücksichtigt werden müssen auch erst nach der Haftanordnung entstandene, auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte beruhende Abschiebungshindernisse (vgl. BVerfG, NJW 1987, 3076 [BVerfG 21.05.1987 - 2 BvR 800/84]; NVwZ 1996, Beilage 3, S. 17, 18; NJW 2009, 2659, 2660 [BVerfG 27.02.2009 - 2 BvR 538/07]).

10

b)

Die Haftanordnung war allerdings nicht allein deswegen aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht die Abschiebung des Betroffenen vorläufig untersagt hatte. Abschiebungshindernisse, die auf einstweiligen Anordnungen der Verwaltungsgerichte nach §§ 80, 123 VwGO beruhen, stellen nämlich nur dann zugleich Hafthindernisse dar, wenn sie einer Abschiebung auf Dauer oder auf längere Zeit entgegenstehen (vgl. BVerfG, NJW 1987, 3076 [BVerfG 21.05.1987 - 2 BvR 800/84]; NVwZ 1996, Beilage 3, S. 17, 18; NJW 2009, 2659, 2660 [BVerfG 27.02.2009 - 2 BvR 538/07]). Liegt eine solche Anordnung des Verwaltungsgerichts vor, muss der Haftrichter im Rahmen der von ihm nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorzunehmenden Prognose darüber befinden, ob das Hafthindernis innerhalb der Frist von drei Monaten seit Haftbeginn voraussichtlich behoben werden wird (BVerfG, NVwZ 1996, Beilage 3, S. 17, 18; NJW 2009, 2659, 2660 [BVerfG 27.02.2009 - 2 BvR 538/07]).

11

#Die erforderliche Prognose hat das Beschwerdegericht vorgenommen, wobei es auf der Grundlage der Hinweise des Verwaltungsgerichts an den Beteiligten zu 2, den Zielstaat nach § 59 Abs. 2 AufenthG bestimmen und danach einen Abänderungsantrag analog § 80 Abs. 7 VwGO stellen zu können, von einem Erfolg des Rechtsbehelfs des Beteiligten zu 2 und von einer Durchführbarkeit der Abschiebung noch innerhalb von drei Monaten ausgegangen ist. Diese Prognose war nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie sich im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt hat. Dass der Betroffene nachfolgend vor dem Verwaltungsgericht sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG geltend machte und deswegen auch die am 18. Mai 2010 vorgesehene Abschiebung scheiterte, musste das Beschwerdegericht nach dem Vorbringen des Betroffenen bis zu seiner Entscheidung nicht erahnen.

12

c)

Eine Aufhebung der Haft war jedoch deshalb zwingend geboten, weil bei pflichtgemäßem Vorgehen des Beteiligten zu 2 die Abschiebung am 13. April 2010 -mithin schon vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts -durchgeführt worden und die Freiheitsentziehung damit beendet gewesen wäre.

13

aa)

Das Scheitern der ersten Abschiebung beruhte nämlich auf Versäumnissen des Beteiligten zu 2.

14

(1)

Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hätte der Beteiligte zu 2 den Zielstaat dem Betroffenen so rechtzeitig benennen können, dass das Verwaltungsgericht die am 13. April 2010 vorgesehene Abschiebung nicht verhindert hätte.

15

#(2) Zu einer solchen Benennung war er gegenüber dem Betroffenen auch verpflichtet. Wenn - wie hier - die Abschiebungsandrohung einen Zielstaat nicht oder nicht namentlich bezeichnet, muss der konkrete Zielstaat dem Betroffenen vor der Abschiebung in einer Weise bezeichnet werden, dass er einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen kann. Das gilt auch, wenn der Ausländer keine oder falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit gemacht hat (BVerwGE 111, 343, 346 [BVerwG 25.07.2000 - 9 C 42/99]).

16

Diesen Anforderungen ist der Beteiligte zu 2 nicht nachgekommen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhte darauf, dass der Zielstaat nicht konkretisiert war. Dieser wurde dem Betroffenen erst am 13. April 2010 schriftlich mitgeteilt. Der davon abweichende, neue Sachvortrag des Beteiligten zu 2 in der Rechtsbeschwerdeinstanz, dem Betroffenen sei bereits am 25. Februar 2010 mündlich mitgeteilt worden, er werde nach Georgien abgeschoben, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Keidel/Meyer-Holtz, FamFG, 16. Aufl., § 74 Rn. 35 f. mwN).

17

bb)

Vor diesem Hintergrund führte die Aufrechterhaltung der Haft in der Beschwerdeentscheidung für eine erst nach weiteren fünf Wochen durchzuführende Abschiebung zu einem unverhältnismäßigen Entzug der persönlichen Freiheit des Betroffenen.

18

Kann eine an sich mögliche Abschiebung - wie hier - infolge eines zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führenden Versäumnisses der Ausländerbehörde nicht erfolgen, ist das von dem Haftrichter bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer zu berücksichtigen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Verlängerung der Haft, die auf einer für die Ausländerbehörde vermeidbaren Verzögerung bei der Abschiebung beruht, einen an sich nicht erforderlichen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen bewirkt. Muss die Haft infolge des Versäumnisses der Behörde nicht nur um einen ganz kurzfristigen Zeitraum verlängert werden, ist weiter zu beachten, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößert (BVerfG, NVwZ 1996, Beilage 3, S. 17, 18). Danach stellt sich die wegen eines Fehlers der Behörde nötig werdende Fortdauer der Haft über mehrere Wochen als ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen dar (vgl. OLG Hamm, OLGR 2009, 639; OLG Zweibrücken, OLGR 2006, 891, 892).

19

cc)

Demgegenüber fällt es entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht ins Gewicht, dass der Betroffene auch in diesem Verfahren falsche Angaben über seine Identität und Staatsangehörigkeit gemacht und erst in seiner Beschwerdeschrift sich wahrheitsgemäß erklärt hat. Die Pflicht der Behörde nach § 59 Abs. 2 AufenthG, dem Ausländer rechtzeitig den Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung mitzuteilen, soll diesem ermöglichen, darauf bezogenen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Informationspflicht der Behörde über den Zielstaat besteht unabhängig davon, wie sich der Ausländer im Verfahren verhalten hat (vgl. BVerwGE 111, 343, 346 [BVerwG 25.07.2000 - 9 C 42/99]).

20

2.

Die Haftordnung des Amtsgerichts vom 25. Februar 2010, die nach dem im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Antrag ebenfalls Gegenstand rechtlicher Nachprüfung ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 154), hat den Betroffenen dagegen nicht in seinen Rechten verletzt.

21

a)

Die Annahme der Haftgründe nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG in der Haftanordnung ist unter Berücksichtigung der Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtsfehlerfrei. Einwände erhebt die Rechtsbeschwerde insoweit auch nicht. Aufgrund der von dem Beschwerdegericht angestellten Prognose über die Durchführbarkeit der Abschiebung (siehe oben 1.b)) wirkt es sich im Ergebnis nicht aus, dass die erstinstanzliche Entscheidung keine Prüfung der Haftvoraussetzung nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erkennen lässt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174 Rn. 37).

22

b)

Das Amtsgericht musste - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht deshalb von der Anordnung einer Sicherungshaft absehen, weil in der Abschiebeandrohung der Zielstaat der Abschiebung nicht konkret benannt war. Der Haftrichter hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die zuständige Behörde die Abschiebung bzw. Zurückschiebung zu Recht betreibt; denn die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden unterliegt allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50). Der insoweit erforderliche Rechtsschutz ist hier dem Betroffenen durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2010 auch gewährt worden.

IV.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 84 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO.

Krüger
Stresemann
Czub
Roth
Brückner

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