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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2010, Az.: IX ZR 193/07
Bestehen eines ungeschriebenen Rechtssatzes einer Geltung des Beweismaßes des § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) zur Bemessung der Höhe des Schadensersatzes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27769
Aktenzeichen: IX ZR 193/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 20.03.2007 - AZ: 27 O 1274/06

KG Berlin - 17.10.2007 - AZ: 11 U 17/07

Rechtsgrundlagen:

§ 286 ZPO

§ 287 ZPO

BGH, 18.11.2010 - IX ZR 193/07

Redaktioneller Leitsatz:

Das rechtliche Gehör einer Partei ist nicht verletzt, wenn das Gericht den Sachvortrag der Partei berücksichtigt, ihm aber aus Gründen des sachlichen Rechts nicht folgt.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 18. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 17. Oktober 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.644,83 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Den ungeschriebenen Rechtssatz, für die Höhe des von den Klägern beanspruchten Schadensersatzes gelte das Beweismaß des § 286 ZPO, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Vielmehr hat es sich zutreffend mit den zur Begründung des Kündigungsfolgeschadens trotz Anwendung von § 287 ZPO darzulegenden Anknüpfungstatsachen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 2006 - XII ZR 47/04, WM 2006, 1927, 1929 Rn. 13) befasst. Hierbei ist auch das rechtliche Gehör der Kläger nicht verletzt worden. Das Berufungsgericht hat sämtlichen Sachvortrag der Kläger berücksichtigt, die Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Schadens a-ber aus Gründen sachlichen Rechts verneint. Von ihnen nicht zu vertretende Vortragshindernisse (Beweisvereitelung) sind den Klägern dabei nicht zur Last gefallen. Die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts bewegen sich in allen Punkten auf der Ebene des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbotes und seiner fallbezogenen Anwendung. Auch ein rechtsfortbildender Inhalt ist dem Berufungsurteil insoweit nicht zu entnehmen.

2

Die geringfügig abweichende Streitwertfestsetzung beruht auf der Korrektur eines Rechenfehlers bei der gemäß § 9 ZPO vorzunehmenden Bewertung des Klagantrages zu 2.

Kayser
Raebel
Vill
Lohmann
Pape

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