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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2010, Az.: IX ZB 285/09
Abweisung des Antrags wegen Verjährung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28542
Aktenzeichen: IX ZB 285/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Karlsruhe - 08.08.2008 - AZ: 3 IN 709/02

LG Karlsruhe - 02.12.2009 - AZ: 11 T 461/08

BGH, 18.11.2010 - IX ZB 285/09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters verjährt bis zu seiner Festsetzung durch das Amtsgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB.

  2. 2.

    Für einen nicht von dem Amtsgericht festgesetzten Vergütungsanspruch beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Dies ist im Falle der vorläufigen Verwaltung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

  3. 3.

    Die Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters ist bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 18. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 8. August 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 3.527,40 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Oktober 2002 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 12. März 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 7. August 2008 beantragte der weitere Beteiligte im noch laufenden Insolvenzverfahren, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter auf 3.040,86 € zuzüglich Umsatzsteuer, zusammen 3.527,40 € festzusetzen.

2

Mit Beschluss vom 8. August 2008 hat das Insolvenzgericht den Antrag wegen Verjährung des Vergütungsanspruchs abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Es hat die Rechtsauffassung vertreten, die Verjährung des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Insolvenzverwaltung habe mit Schluss des Jahres 2003 zu laufen begonnen und eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten. Das Insolvenzgericht dürfe jedoch den Eintritt der Verjährung nicht von Amts wegen beachten. Es habe vielmehr der Insolvenzschuldnerin und den Insolvenzgläubigern den Vergütungsantrag zur Kenntnis zu bringen und sie damit in die Lage zu versetzen, einen Verjährungseintritt zu prüfen und die Einrede der Verjährung zu erheben. Nur eine von diesen Beteiligten erhobene Verjährungseinrede könne und müsse berücksichtigt werden.

II.

3

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung an das Insolvenzgericht.

4

Wie der Senat mit Beschluss vom 22. September 2010 in der Parallelsache IX ZB 195/09 (ZIP 2010, 2160 [BGH 22.09.2010 - IX ZB 195/09]) entschieden hat, ist die Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt.

5

1.

Der Vergütungsanspruch des Verwalters verjährt bis zu seiner Festsetzung durch das Amtsgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB (BGH, Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZB 153/06, WM 2007, 1072, 1073 Rn. 11 m.w.N.). Rechtskräftig festgestellte Ansprüche unterliegen ab Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 Satz 1 BGB) der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Verjährungsfrist für einen nicht von dem Amtsgericht festgesetzten Vergütungsanspruch beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, im Falle der vorläufigen Verwaltung insbesondere mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 22. September 2010 aaO Rn. 27 ff). Vorliegend ist der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers für die vorläufige Verwaltung mit der Verfahrenseröffnung am 12. März 2003 entstanden und fällig geworden.

6

2.

Wie der Senat im Beschluss vom 22. September 2010 (aaO Rn. 30 ff) im Einzelnen ausgeführt hat, ist jedoch vor dem Hintergrund des allgemeinen Rechtsgedankens, der auch in § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG zum Ausdruck kommt, die Verjährung des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Verwaltung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. Auf die dortige ausführliche Begründung wird Bezug genommen.

7

3.

Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Vergütung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen.

Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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