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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2010, Az.: IX ZB 130/09
Stellung eines erneuten Insolvenzantrags, Stundungsantrags und Restschuldbefreiungsantrags vor Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28750
Aktenzeichen: IX ZB 130/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Neustadt an der Weinstraße - 12.03.2009 - AZ: 2 IN 4/09

LG Frankenthal - 11.05.2009 - AZ: 1 T 70/09

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 2 ZPO

BGH, 18.11.2010 - IX ZB 130/09

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Schuldner kann vor Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren keinen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 18. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts steht im Ergebnis, soweit sie von der Rechtsbeschwerde angegriffen wird, im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. Danach kann der Schuldner vor Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag nicht stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, NZI 2010, 153 Rn. 6; v. 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, NZI 2010, 263 Rn. 6). Die Sperrfrist war hier noch nicht abgelaufen.

Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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