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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2010, Az.: 2 StR 397/10
Anordnung des Verfalls von Wertersatz bei fehlender Feststellung eines weiteren Vorhandenseins des erlangten Wertes im Vermögen des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29240
Aktenzeichen: 2 StR 397/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubt Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 18.11.2010 - 2 StR 397/10

Redaktioneller Leitsatz:

Ist das erbeutete Geld bei dem Angeklagten nicht mehr vorhanden, muss das Tatgericht prüfen, ob von der Anordnung des Verfalls aufgrund der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden kann.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 18. November 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und außerdem den Verfall von Wertersatz in Höhe von 22.500 € angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Antrag ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2

Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Das Landgericht hat sich bei der Verfallsanordnung ersichtlich allein daran orientiert, dass der Angeklagte für seine Beteiligung an dem Anbau der Marihuanaplantage insgesamt mindestens 22.500 € erlangt hat (UA S. 11, 18). Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieses Geld bei dem Angeklagten noch vorhanden ist, hat die Kammer nicht getroffen. Womöglich hat sie sich bei der Anordnung des Verfalls von Wertersatz aber von der nicht näher konkretisierten Vorstellung leiten lassen, dass das Geld bei dem Angeklagten nicht mehr vorhanden war. Sollte dies der Fall sein, hätte das Landgericht schon deshalb prüfen müssen, ob von der Anordnung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 144 [BGH 07.11.2002 - 4 StR 247/02]). Andernfalls hätte sich das Landgericht angesichts des Umstands, dass das Konto des Angeklagten am 1. September 2009 einen geringfügigen negativen Saldo aufwies (UA S. 11), und mit Blick auf seine Einlassung, er habe aus Geldnot gehandelt (UA S. 7), zu einer solchen Prüfung gedrängt sehen müssen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 94). Dass die Kammer die Möglichkeit des § 73c StGB bedacht und das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, kann dem Urteil jedenfalls nicht entnommen werden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der aufgezeigte Erörterungsmangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, ist die Verfallsanordnung aufzuheben. Über den Wertersatzverfall muss unter weiterer Aufklärung, ob zumindest der Wert des Erlangten noch bei dem Angeklagten vorhanden ist, neu entschieden werden.

Rissing-van Saan
Fischer
Schmitt
Krehl
Eschelbach

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