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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2010, Az.: 2 StR 334/10
Wirksamkeit einer Anschlusserklärung eines durch seine als Tatbeteiligte beschuldigte Mutter nicht wirksam vertretenen Zwölfjährigen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29558
Aktenzeichen: 2 StR 334/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 14.12.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Mord

BGH, 18.11.2010 - 2 StR 334/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 18. November 2010
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der E. J. und des C. J. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Dezember 2009 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Die gegen die Nichtzulassung als Nebenkläger gerichteten und auf Verfahrensrügen gestützten Revisionen sind aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen unzulässig.

2

Die Ehefrau des Getöteten, die Beschwerdeführerin E. J. , war als Nebenklägerin nicht zuzulassen, weil sie der Anstiftung zu dem verfahrensgegenständlichen Verbrechen dringend verdächtig ist und mit Haftbefehl gesucht wird. Überdies fehlt es offenkundig an einer Beschwer, denn die beiden Täter sind wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden.

3

Die Anschlusserklärung des 12-jährigen Beschwerdeführers C. J. war unwirksam, da er von seiner im abgetrennten Verfahren der Tatbeteiligung beschuldigten Mutter nicht wirksam vertreten werden konnte und ein Pfleger nicht bestellt wurde. Eine Beschwer ist überdies nicht gegeben. Da die Revision schon aus diesen Gründen unzulässig ist, kommt es auf ihre Verfristung nicht an. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Einlegungsfrist ist daher gegenstandslos.

Rissing-van Saan
Fischer
Schmitt
Eschelbach
Ott

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