Beschl. v. 18.09.2014, Az.: XI ZR 274/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Essen - 06.12.2012 - AZ: 6 O 25/11
OLG Hamm - 03.07.2013 - AZ: 31 U 22/13
BGH, 18.09.2014 - XI ZR 274/13
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Tenor:
Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 19. August 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).
Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die im Schriftsatz vom 15. September 2014 als übergangen gerügten Ausführungen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08, [...]; BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - IX ZR 100/11, [...] Rn. 3).
Wiechers
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
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