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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.09.2014, Az.: IX ZR 190/12
Abschluss der Leistungshandlung mit der Zahlung auf das Anderkonto eines Notars
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21888
Aktenzeichen: IX ZR 190/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Freiburg - 24.02.2011 - AZ: 1 O 298/10

OLG Karlsruhe in Freiburg - AZ: 27.06.2012 - 13 U 61/11

Rechtsgrundlage:

§ 54c Abs. 2 BeurkG

BGH, 18.09.2014 - IX ZR 190/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 18. September 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 55.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach dem Inhalt des Kaufvertrags war die Verwahrungsanweisung an den Notar von mehreren Anweisenden erteilt (§ 54c Abs. 2 BeurkG). Jedenfalls in einem solchen Fall ist die Leistungshandlung mit der Zahlung auf das Anderkonto des Notars abgeschlossen. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Lohmann

Grupp

Pape

Möhring

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