Beschl. v. 18.09.2012, Az.: 3 StR 239/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Wuppertal - 22.12.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefhrliche Krperverletzung
BGH, 18.09.2012 - 3 StR 239/12
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhrung des Beschwerdefhrers am 18. September 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Dezember 2011 wird als unbegrndet verworfen, da die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ( 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdefhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenklger im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision der Nebenklger nicht statt (vgl. Meyer-Goner, StPO, 54. Aufl., 473 Rn. 10a).
Der Senat ist ordnungsgem besetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 und 625/12, NJW 2012, 2334).
Becker
Hubert
Mayer
Gericke
Spaniol
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