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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2016, Az.: III ZR 168/15
Nichtverletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei einer von der Rechtsauffassung des Klägers abweichenden Auffassung des Gerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22587
Aktenzeichen: III ZR 168/15
ECLI: DE:BGH:2016:180816BIIIZR168.15.0

Rechtsgrundlage:

§ 321a ZPO

BGH, 18.08.2016 - III ZR 168/15

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

2

Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Herrmann

Seiters

Tombrink

Remmert

Reiter

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