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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2015, Az.: V ZB 127/14
Haftanordnung unter Verletzung des § 62a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25301
Aktenzeichen: V ZB 127/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Gießen - 20.02.2014 - AZ: 58 XIV 2/14

Rechtsgrundlagen:

§ 62 FamFG

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

BGH, 18.08.2015 - V ZB 127/14

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Gießen vom 20. Februar 2014 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 6. Juni 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Frankfurt auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet.2 Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, ). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Roth

Brückner

Weinland

Kazele

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