Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2015, Az.: 5 StR 305/15
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23357
Aktenzeichen: 5 StR 305/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Itzehoe - 02.03.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 18.08.2015 - 5 StR 305/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch angesichts des im Urteil geschilderten Chat-Verlaufs zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin (UA S. 9) lag keine "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellation vor.

Sander

Schneider

Dölp

Berger

Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.