Beschl. v. 18.08.2015, Az.: 3 StR 300/15
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung u.a.
BGH, 18.08.2015 - 3 StR 300/15
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2015 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision des Angeklagten ist zulässig, aber unbegründet. Nach dem in zulässiger Weise berichtigten Protokoll der Hauptverhandlung ist dem Angeklagten das letzte Wort im Sinne von § 258 Abs. 2 StPO erteilt worden.
Becker
Pfister
Hubert
Mayer
Spaniol
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