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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2011, Az.: 5 StR 286/11
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23042
Aktenzeichen: 5 StR 286/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 21.12.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2014, 97

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 18.08.2011 - 5 StR 286/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. August 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1

Auch wenn die Veranlassung des Vorsitzenden, den Pflichtverteidiger einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung seiner Verhinderung zu unterziehen, hier unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt war, verliert dieser Rechtsverstoß durch die freimütige und umfängliche Entschuldigung in seiner dienstlichen Erklärung vom 16. August 2010 (§ 26 Abs. 3 StPO) soviel an Gewicht, dass der Angeklagte keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters mehr haben konnte. Ein vernünftiger Angeklagter musste nämlich der Entschuldigung entnehmen, dass der Richter zur Selbstkorrektur bereit und fähig ist.

Raum
Schaal
Schneider
König
Bellay

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