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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2010, Az.: V ZB 79/10
Verletzung von eigenen Rechten im Hinblick auf eine Haftanordnung aufgrund zunächst erfolgloser Rückschiebung; Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung auch in einem Rechtsmittelverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22866
Aktenzeichen: V ZB 79/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Osnabrück - 17.03.2010 - AZ: 11 T 138/10 (7)

BGH - 30.03.2010 - AZ: V ZB 79/10

Rechtsgrundlagen:

§ 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, S. 2 FamFG

§ 418 Abs. 3 Nr. 1 FamFG

§ 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK

BGH, 18.08.2010 - V ZB 79/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die persönliche Anhörung im Rechtsmittelverfahren kann gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG unterbleiben, wenn eine persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz erfolgt ist und zusätzliche Erkenntnisse von einer erneuten Anhörung nicht zu erwarten sind.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. August 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 17. März 2010 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er verließ das Bundesgebiet nach der bestandskräftigen Ablehnung eines Asylantrags. Im Jahr 2007 reiste er, von Frankreich kommend, wiederum nach Deutschland ein und wurde nach Frankreich zurückgeschoben. Am 8. Februar 2010 reiste er abermals aus Frankreich ein. Bei einer Kontrolle versuchte er, sich mit einem entwendeten deutschen Personalausweis auszuweisen, und wurde verhaftet. Auf Antrag der Bundespolizeiinspektion Bad Bentheim hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2010 gegen den Betroffenen Haft bis zu seiner Rückschiebung, längstens für die Dauer von drei Monaten, angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.

2

Bemühungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), den Betroffenen nach Frankreich zurückzuschieben, blieben bis Mitte April 2010 erfolglos. Das Amtsgericht hat deshalb mit Beschluss vom 27. April 2010 die Haftanordnung aufgehoben und die Freilassung des Betroffenen angeordnet.

3

Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts und der Beschluss des Landgerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben.

II.

4

Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung sei nicht zu beanstanden. Der Haftantrag sei von der zuständigen Behörde gestellt worden. Aufgrund der unerlaubten Einreise sei der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Es habe der begründete Verdacht bestanden, dass er sich der Rückschiebung habe entziehen wollen. Eine Aufenthaltsberechtigung habe er nicht gehabt. Die Anordnung der Haft für die Dauer von drei Monaten sei verhältnismäßig gewesen. Eine nochmalige Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht sei nicht erforderlich gewesen; auch habe eine in Frankreich lebende Ehefrau nicht angehört werden müssen.

III.

5

Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft und zulässig, aber unbegründet.

6

1.

Das form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsmittel ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ungeachtet des Umstands, dass sich die Hauptsache mit der Entlassung des Betroffenen aus der Haft erledigt hat, ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 = InfAuslR 2010, 249, 250).

7

2.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Weder die Haftanordnung noch die sie bestätigende Entscheidung des Beschwerdegerichts sind rechtlich zu beanstanden.

8

a)

Die Rüge, der Betroffene sei - wenn überhaupt - verspätet über sein Recht belehrt worden, die konsularische Vertretung seines Heimatstaates von der Inhaftierung zu unterrichten (Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK), weil die Belehrung weder bei der Ingewahrsamnahme noch bei der Anhörung zur Überprüfung der Ingewahrsamnahme erfolgt sei, bleibt ohne Erfolg. Denn das - vermeintlich - fehlerhafte Handeln der Beamten der Bundespolizei ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

9

b)

Der Betroffene ist vor seiner Inhaftierung von dem Amtsrichter ordnungsgemäß nach § 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK belehrt worden. Den daran in der Rechtsbeschwerdebegründung geäußerten Zweifeln fehlt die Grundlage. Mag die Feststellung der Belehrung in dem Protokoll über die Anhörung des Betroffenen auch auf einem Textbaustein beruhen, bei dem das Wort "nicht" entsprechend dem Ergebnis der Befragung des Betroffenen zu streichen oder nicht zu streichen ist, hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Belehrung erfolgte, und zwar rechtzeitig (siehe dazu Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, Rn. 18, [...]).

10

c)

Das Beschwerdegericht musste den Betroffenen nicht erneut anhören. Zwar ist die persönliche Anhörung auch in dem Rechtsmittelverfahren grundsätzlich erforderlich (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, FGPrax 2010, 154, 155 [BGH 04.03.2010 - V ZB 222/09]). Aber hiervon kann nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen werden, wenn eine persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz erfolgt ist und zusätzliche Erkenntnisse von einer erneuten Anhörung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, aaO). So war es hier. Der Umstand, dass der Betroffene erstmals in seiner Anhörung durch Beamte der Bundespolizeiinspektion H. am 1. März 2010 vorgetragen hat, er sei mit einer legal in Frankreich lebenden Frau verheiratet, änderte nichts an dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Haftanordnung. Denn der Betroffene hat nicht angegeben, dass er freiwillig zu dieser Frau zurückkehren wollte. Andere Anhaltspunkte für eine freiwillige Rückkehr gab es nicht. Auch die Rechtsbeschwerdebegründung erschöpft sich insoweit in vagen Vermutungen. Das Beschwerdegericht konnte seiner Beurteilung deshalb die Angabe des Betroffenen in seiner Anhörung bei dem Amtsgericht zugrunde legen, er wolle gerne in Deutschland leben.

11

d)

#Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die - angebliche - Ehefrau des Betroffenen nicht an dem Verfahren beteiligt und sie nicht angehört hat. Eine Beteiligung nach § 418 Abs. 3 Nr. 1 FamFG, die im Ermessen des Gerichts steht (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZR 9/10, Rn. 17, [...]), schied aus, weil nach den Angaben des Betroffenen davon auszugehen war, dass er von der Frau dauernd getrennt lebte. Eine Beteiligung nach § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG kam nicht in Betracht, weil der Betroffene die Frau nicht als Vertrauensperson benannt hatte.

12

e)

Schließlich ist für einen Verstoß gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, Rn. 16, [...]) nichts ersichtlich. Auch nach der Weigerung der französischen Behörden, den Betroffenen zurückzunehmen, dauerten die Bemühungen um die Rückschiebung an.

IV.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 128c Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

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