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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2010, Az.: V ZB 164/09
Insolierte Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung bei Absehen des Gerichts von einer Verpflichtung des Verwalters zur teilweisen oder ganzen Kostentragung; Zulässigkeit der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung nach Prüfung und Verneinung der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 49 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22892
Aktenzeichen: V ZB 164/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Northeim - 27.08.2009 - AZ: 3 C 803/08

LG Braunschweig - 15.09.2009 - AZ: 6 T 710/09

Fundstellen:

EBE/BGH 2010, 322-323

HRA 2010, 5-6

Info M 2010, 551

JurBüro 2010, 661

MDR 2010, 1209

MietRB 2010, 326

MK 2010, 180

NJW-Spezial 2010, 706

NZM 2010, 748-749

RVG prof 2010, 185-186

WuM 2010, 643-644

ZfIR 2010, 703

ZMR 2011, 52-54

Verfahrensgegenstand:

Wohneigentumssache

BGH, 18.08.2010 - V ZB 164/09

Amtlicher Leitsatz:

WEG § 49 Abs. 2; ZPO § 99 Abs. 1

Eine Kostenentscheidung ist nicht deshalb isoliert anfechtbar, weil das Gericht davon abgesehen hat, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG ganz oder teilweise dem Verwalter aufzuerlegen; das gilt auch dann, wenn die Anwendung der Vorschrift geprüft und deren Voraussetzungen verneint worden sind.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. August 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 15. September 2009 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger haben vier auf einer Eigentümerversammlung vom 30. August 2008 gefasste Beschlüsse angefochten.

2

Das Amtsgericht hat drei der Beschlüsse für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Ausgehend von einem Streitwert von insgesamt 4.000 € für die drei für ungültig erklärten Beschlüsse und weiteren 4.000 € für den vierten Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte den Klägern und im Übrigen - unter Hinweis auf § 49 Abs. 2 WEG - dem beigeladenen Verwalter auferlegt.

3

Die gegen die Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Kläger, mit der sie erreichen wollen, dass der Verwalter in Anwendung von § 49 Abs. 2 WEG die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist von dem Landgericht als unzulässig verworfen worden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihr Ziel weiter.

II.

4

Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde für unzulässig, weil die Kostenentscheidung eines Urteils grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden könne. Eine Ausnahme komme zwar in Betracht, wenn einem Dritten Kosten auferlegt würden. Bei den Klägern handele es sich jedoch um Parteien des Rechtsstreits; als solche hätten sie gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegen können. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde könne auch nicht damit begründet werden, dass den Klägern ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter aberkannt worden sei. Einen solchen Anspruch habe das Amtsgericht nur im Zusammenhang mit den für ungültig erklärten Beschlüssen geprüft. Die Kostentragungspflicht der Kläger sei dagegen mit der teilweisen Abweisung der Klage begründet und damit auf § 91 Abs. 1 ZPO gestützt worden.

III.

5

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die sofortige Beschwerde unzulässig ist, weil die Kostenentscheidung eines Urteils grundsätzlich, und so auch hier, nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann (§ 99 Abs. 1 ZPO).

6

Allerdings käme ausnahmsweise eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Betracht, wenn diese eine eigenständige, von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Beschwer enthielte. In einem solchen Fall wären die Kläger, anders als das Beschwerdegericht meint, nicht gehalten gewesen, das gesamte Urteil mit der Berufung anzufechten; vielmehr hätte es ihnen freigestanden, die Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen und sich mit der sofortigen Beschwerde allein gegen die Kostenentscheidung zu wenden.

7

Die angefochtene Kostenentscheidung begründet jedoch keine eigenständige Beschwer der Kläger. Dabei kann offen bleiben, ob sie hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Klage darauf beruht, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG geprüft und verneint hat, oder - wie das Beschwerdegericht meint - darauf, dass die Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht gezogen worden ist. Sieht das Gericht in einer Wohnungseigentumssache davon ab, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG ganz oder teilweise dem Verwalter aufzuerlegen, entsteht der Partei, die diese Kosten nach den prozessualen Vorschriften (§§ 91 ff. ZPO) zu tragen hat, nämlich weder in dem einen noch in dem anderen Fall ein darüber hinaus reichender Nachteil. Insbesondere wird ihr ein etwaiger materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter nicht aberkannt.

8

Die Vorschrift des § 49 Abs. 2 WEG eröffnet dem Gericht aus prozessökonomischen Gründen die Möglichkeit, dem Verwalter Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn die §§ 91 ff. ZPO hierfür keine Handhabe bieten, die Tätigkeit des Gerichts aber durch den Verwalter veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Sie erlaubt damit, den materiellrechtlichen Schadensersatzanspruch des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung im Rahmen der Kostenentscheidung durchzusetzen (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 41). Ob das Gericht hiervon Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 49 Rn. 19); eine Verpflichtung, dem Verwalter immer dann die Kosten aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG erfüllt sind, besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht.

9

Die Möglichkeit, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter in die prozessuale Kostenentscheidung einzubeziehen, führt nicht dazu, dass dieser Anspruch dem Wohnungseigentümer endgültig aberkannt wird, wenn das Gericht von der Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG absieht, weil es dessen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet. Die gegenteilige Auffassung (LG Berlin, ZMR 2009, 393, 395[LG Berlin 17.02.2009 - 55 T 34/08 WEG]; Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 49 Rn. 29; Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 49 Rn. 38; Timme/Elzer, WEG, § 49 Rn. 61; Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 5. Aufl., Rn. 278; Niedenführ, ZWE 2009, 69, 73) verkennt, dass die Entscheidung, dem Verwalter gemäß § 49 Abs. 2 WEG Kosten aufzuerlegen oder hiervon abzusehen, nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist.

10

In materielle Rechtskraft erwachsen kann nur die Entscheidung des Gerichts über einen prozessualen Anspruch (§ 322 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00, NJW 2003, 585, 586). Dieser bestimmt sich nach der von dem Kläger erstrebten Rechtsfolge und aus dem Lebenssachverhalt, aus dem er diese herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.). Bei einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Wohnungseigentumsverwalter ist die Übernahme bzw. die Erstattung von Verfahrenskosten durch den Verwalter die erstrebte Rechtsfolge; den maßgeblichen Lebenssachverhalt bildet die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung. Der prozessuale Anspruch umfasst auch Verschuldensformen unterhalb der Schwelle des groben Verschuldens. Denn die erstrebte Rechtsfolge tritt sowohl bei (leicht) fahrlässigem als auch bei vorsätzlichem Handeln des Verwalters ein (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 276 Abs. 1 BGB); eine Haftungsmilderung wird durch die allein aus Gründen der Prozessökonomie eingeführte Vorschrift des § 49 Abs. 2 WEG nicht bewirkt (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 41; ebenso Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 49 Rn. 22; a.A. LG Berlin, ZMR 2009, 393, 395[LG Berlin 17.02.2009 - 55 T 34/08 WEG]; Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 49 Rn. 31; Drasdo, Festschrift Bub, 2007, S. 59, 67).

11

Im Rahmen des § 49 Abs. 2 WEG kann das Gericht jedoch nur über einen Ausschnitt dieses prozessualen Anspruchs befinden, nämlich über eine auf grobem Verschulden beruhende Pflichtverletzung. Hält es die Voraussetzungen der Vorschrift für nicht gegeben, ist die damit verbundene Aussage, es fehle an einer solchen Pflichtverletzung des Verwalters, zwangsläufig auf einen Teilaspekt des prozessualen Anspruchs beschränkt und damit nicht der Rechtskraft fähig. Das gilt auch dann, wenn das Gericht bereits eine (objektive) Pflichtverletzung des Verwalters verneint. Denn die Rechtskraft umfasst nicht die Anwendbarkeit eines Rechtsbegriffs (wie Pflichtverletzung oder grobes Verschulden) auf den festgestellten Sachverhalt, sondern nur die Entscheidung über den prozessualen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1951 - III ZR 188/50, LM § 322 ZPO Nr. 2; Urteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00, NJW 2003, 585, 586).

12

Es stellt keinen Widerspruch dar, dass die Entscheidung über die Anwendung oder Nichtanwendung von § 49 Abs. 2 WEG einerseits nicht in materielle Rechtskraft erwächst, eine Partei andererseits Kosten, die dem Verwalter nach dieser Vorschrift auferlegt worden sind, nicht ein zweites Mal auf der Grundlage ihres materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend machen kann. Die Partei ist hieran nämlich nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft gehindert, sondern deshalb, weil entweder ihr Schaden infolge der Entscheidung nach § 49 Abs. 2 WEG und der Übernahme der Kosten durch den Verwalter entfallen ist, oder weil es - im Hinblick auf die Möglichkeit der Kostenfestsetzung gegen den Verwalter und der Vollstreckung daraus - jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage fehlt.

IV.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

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