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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2010, Az.: 5 StR 305/10
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22471
Aktenzeichen: 5 StR 305/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 18.08.2010 - 5 StR 305/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. August 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Verfall beträgt 14.960 Euro (vgl. UA S. 28; § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB; BGHSt 47, 369).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat schließt aus, dass sich bei der Strafzumessung in den Fällen II.2.a und b der Urteilsgründe die hinsichtlich der verkauften ein bzw. zwei Kilogramm Cannabis rechnerisch fehlerhaft angenommenen THC-Konzentrationen (375 g statt 50 g und 750 g statt 100 g) angesichts der jeweils in nicht geringer Menge mitverkauften drei gefährlicheren Rauschgifte zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben.

Basdorf
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