Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2010, Az.: 2 StR 454/09
Berichtigung eines Senatsurteils wegen eines Schreibversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21627
Aktenzeichen: 2 StR 454/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag

BGH, 18.08.2010 - 2 StR 454/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. August 2010
beschlossen:

Tenor:

Das Senatsurteil vom 25. Juni 2010 wird wegen Schreibversehen in den Gründen dahin berichtigt, dass

  1. a)

    in Rn. 8 auf Seite 6, 2. Zeile von oben, zwischen das Wort "Herrn" und dem Buchstaben "K." noch der Buchstabe "P." eingefügt wird,

  2. b)

    auf Seite 15 in Rdn. 27, 6. Zeile von oben, wird in dem Zitat "Otto NJW 2006, 2214 ff." die Seitenangabe durch "... S. 2217 ff." ersetzt,

  3. c)

    auf Seite 15 in Rdn. 27, Zeile 19, entfällt hinter dem Zitat "Fischer aaO Rn. 19 ff.;" die Angabe "Rn. 92 u. 104 ff.".

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.