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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2010, Az.: 2 StR 300/10
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22335
Aktenzeichen: 2 StR 300/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Versuchte schwere räuberische Erpressung u. a.

BGH, 18.08.2010 - 2 StR 300/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. August 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der ge-fährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einer versuchten beson-ders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan
Appl
Schmitt
Krehl
Ott

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