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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2010, Az.: 2 ARs 241/10; 2 AR 143/10
Abgabe eines Verfahrens durch ein Amtsgericht an ein anderes Amtsgericht wegen Wohnsitzänderung des Angeklagten nach Erhebung der Anklage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23819
Aktenzeichen: 2 ARs 241/10; 2 AR 143/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Tiergarten - AZ: (422 Ds) 19 JU Js 1524/09 (12/10) Jug

AG Bernburg - AZ: 5 AR 21/10

StA Berlin - AZ: 19 JU Js 1524/09

Verfahrensgegenstand:

Gefährdung des Straßenverkehrs

BGH, 18.08.2010 - 2 ARs 241/10; 2 AR 143/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 18. August 2010
gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG
beschlossen:

Tenor:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht -Jugendrichter- Bernburg zuständig.

Gründe

1

Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht -Jugendrichter- Tiergarten an das Amtsgericht -Jugendrichter- Bernburg ist rechtsfehlerfrei, da die Angeklagte nach Erhebung der Anklage ihren Wohnsitz von Berlin nach Bernburg verlegt hat. § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG findet gemäß § 108 Abs. 1 JGG auch auf Heranwachsende Anwendung.

2

Die Abgabe ist auch zweckmäßig, weil anderenfalls die Angeklagte mit ihrem erst wenige Monate alten Säugling sowie die Jugendgerichtshilfe Bernburg nach Berlin reisen müsste.

Rissing-van Saan
Appl
Schmitt
Krehl
Ott

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