Beschl. v. 18.08.2010, Az.: 2 ARs 153/10; 2 AR 87/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Düsseldorf - 05.10.2006 - AZ: 122 Ds-20 Js 1379/06-5281/06 BEW
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2013, 197
BGH, 18.08.2010 - 2 ARs 153/10; 2 AR 87/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 18. August 2010
beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2006 ist das Amtsgericht Köln.
Gründe
Zuständig ist das Amtsgericht Köln. Ihm hat das Amtsgericht Düsseldorf die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung beziehenden Entscheidungen übertragen.
Diese Abgabeentscheidung entspricht dem Gesetz (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Ihr steht nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist abgelaufen ist. Ebenso wenig hindert der Umstand, dass zu gegebener Zeit noch über den Widerruf der Strafaussetzung wegen einer während der Bewährungsfrist möglicherweise begangenen Straftat zu entscheiden sein wird.
Rissing-van Saan
Appl
Schmitt
Krehl
Ott
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