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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2010, Az.: 2 ARs 153/10; 2 AR 87/10
Zuständigkeit eines Gerichtes für eine nachträgliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund einer Abgabeentscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22748
Aktenzeichen: 2 ARs 153/10; 2 AR 87/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Düsseldorf - 05.10.2006 - AZ: 122 Ds-20 Js 1379/06-5281/06 BEW

Fundstelle:

NStZ-RR 2013, 197

BGH, 18.08.2010 - 2 ARs 153/10; 2 AR 87/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 18. August 2010
beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2006 ist das Amtsgericht Köln.

Gründe

1

Zuständig ist das Amtsgericht Köln. Ihm hat das Amtsgericht Düsseldorf die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung beziehenden Entscheidungen übertragen.

2

Diese Abgabeentscheidung entspricht dem Gesetz (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Ihr steht nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist abgelaufen ist. Ebenso wenig hindert der Umstand, dass zu gegebener Zeit noch über den Widerruf der Strafaussetzung wegen einer während der Bewährungsfrist möglicherweise begangenen Straftat zu entscheiden sein wird.

Rissing-van Saan
Appl
Schmitt
Krehl
Ott

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