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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2009, Az.: 5 StR 227/09
Bedeutung des Zeitpunkts des Todeseintritts eines Opfers für die Gewahrsamsverhältnisse bei einem Raub mit Todesfolge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20775
Aktenzeichen: 5 StR 227/09
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

NStZ 2010, 33

NStZ-RR 2010, 169

StraFo 2010, 123

Verfahrensgegenstand:

Raub mit Todesfolge

BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. August 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch trägt sie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Angeklagte und ihr Mittäter haben - wie von ihnen von vornherein beabsichtigt - u. a. das Kokain in Zueignungsabsicht an sich genommen. Dass das Opfer zu diesem Zeitpunkt an den Folgen der Raubhandlung schon verstorben war, steht entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts dem Schuldspruch wegen einer vollendeten Tat nach § 251 StGB nicht entgegen. Zwar ist es richtig, dass Tote keinen Gewahrsam haben (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1). Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Raub mit Todesfolge - ungeachtet des Zeitpunkts des Todeseintritts des Opfers - mit der von Zueignungsabsicht getragenen Gewahrsamserlangung durch den Täter an der Raubbeute vollendet wird (vgl. etwa BGHSt 42, 158 [BGH 14.05.1996 - 1 StR 51/96]; BGH StV 1992, 417; zu den Konstellationen des erfolgsqualifizierten Versuchs des § 251 StGB siehe hingegen z. B. BGHR StGB § 251 Versuch 1 und 2). Entscheidend sind in den hier relevanten Fällen demnach die Gewahrsamsverhältnisse bei Vornahme der Raubhandlung. Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Senat kann dies trotz der vom Generalbundesanwalt beantragten Schuldspruchänderung durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO aussprechen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).

Brause
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